Das Urheberrecht – ein kurzer Überblick

UrhGFrüher interessierte es nur Künstler und Verlage, mittlerweile betrifft das Thema Urheberrecht, das ursprünglich für gedruckte Texte entwickelt wurde, fast jeden. Präsentationen, Videos, Handyfotos, E-Mails stehen unter dem Schutz des Urheberrechts. Alles wird kopiert, verändert und im Internet geteilt. Viele Kreative sind deshalb verzweifelt und sehen sich dadurch in den Ruin getrieben.

Wir kommunizieren per E-Mail oder über das Internet, tauschen ständig Daten aus, können uns jederzeit über jedes Thema informieren. Dabei werden allerdings viele Daten getauscht und verbreitet, die urheberrechtlich geschützt sind.

Ich möchte hier nur einen kurzen Überblick zum Thema Urheberrecht geben. Weitere, detaillierte Artikel zum Thema folgen.

Das Urheberrecht schützt den Urheber. Laut des Urheberrechts darf nur der Urheber allein darüber entscheiden, was mit seinem Werk geschieht und verfügt damit über Ausschließlichkeitsrechte. Im Gegensatz zum „Copyright“ kann das Urheberrecht nicht übertragen werden. Es ist untrennbar mit dem Urheber verbunden. Der Urheber kann Dritten lediglich ein Nutzungsrecht einräumen. Beim Copyright dagegen liegen Die Entscheidungs- und Verwertungsrechte über das Werk beim wirtschaftlichen Rechteverwerter und Investor. Die Begriffe Urheberrecht und Copyright sind also keinesfalls gleichzusetzen!

Vom Urheberrecht betroffen ist einiges. Laut Urheberrechtsgesetz (UrhG) Abschnitt 2 § 2 zählen zu den „geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.“ Was hier als Werke verstanden wird, sind im Sinne dieses Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen.

Dieser Abschnitt des UrhG klingt, als dürfe ohne die Zustimmung des Urhebers mit dem Werk nichts gemacht werden. Es gibt jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen, die sog. „Schrankenbestimmungen“. Demnach ist es in ganz bestimmten Fällen gestattet, das Werk eines anderen zu nutzen ohne zu Fragen (und manchmal auch ohne dafür zu bezahlen).

Die landläufige Meinung, wenn mit der Nutzung fremder Werke kein Geld verdient wird, dann sei die Nutzung erlaubt, ist jedoch so nicht richtig! Es stimmt jedoch, dass eine gewerbliche Nutzung NIE ohne Zustimmung erlaubt ist. Die private Nutzung dagegen ist in manchen Fällen erlaubt.

Wenn Sie von irgendeiner Webseite, ohne vorher zu fragen, ein Foto speichern und es auf eine andere Webseite stellen, begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung. Dabei ist es vollkommen egal, von welcher Webseite Sie das Foto ursprünglich nehmen.
Wenn Sie selbst Videos produzieren und diese z.B. bei Youtube hochladen, müssen Sie darauf achten, keine Werke (Texte, Bilder, Musik) anderer Urheber in Ihrem Video zu verwenden. Auch dies ist nicht erlaubt.

Im täglichen Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken ist die sog. „Privatkopieschranke“ wichtig. Sie erlaubt verschiedene Nutzungen für private Zwecke (z.B. Brennen von CDs, Aufzeichnung von Sendungen, Herunterladen von Texten aus dem Internet, Kopieren von Texten aus Büchern in der Bibliothek u.a.). Daneben gibt es weitere Schranken im UrhG, wie z.B. für Bibliotheken, Unterrichtszwecke und die Tagesberichterstattung.

Privatkopien dürfen nur angefertigt werden, wenn das Original nicht kopiergeschützt ist. Das Kopieren von DVDs, die immer über einen Kopierschutz verfügen, ist somit nicht erlaubt. Programme, die eine Weitergabe ausdrücklich erlauben sind etwa Open-Source-, Freeware- oder Shareware-Programme. Sie erlauben in ihren Lizenzen das Kopieren und Weitergeben. Auch das Herunterladen von Dateien ist nicht zulässig, wenn die Quelle offensichtlich rechtswidrig online gestellt wurde, wie das z.B. bei einigen Tauschbörsen der Fall ist.

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Veröffentlicht in Rechtsfragen, Urheberrecht

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